Geschäftsideen schützen…

Die Gedanken sind frei: Auf Geistesblitze gibt es weder Urheberrechte noch Patent- oder Markenschutz. Kluge und erfolgreiche Geschäftsleute setzen ihre Ideen daher in die Tat um, anstatt jeden guten Einfall eifersüchtig gegen potenzielle Konkurrenten zu verteidigen. Umgekehrt scheuen sie sich nicht, fremde Ideen aufzugreifen und kreativ weiter zu entwickeln.

Im Geschäftsleben wird bekanntlich geklaut und abgekupfert was das Zeug hält. Und das ist auch gut so: Denn der konsequente Schutz flüchtiger Ideen ist bei genauerer Betrachtung weder praktikabel noch sachlich berechtigt. So unverzichtbar der originäre geistige “Schöpfungsakt” auch sein mag – jeder Einfall geht in der ein oder anderen Form auf gedankliche Leistungen anderer Menschen zurück.

Voraussetzungslose Kreationen gibt es genau genommen nicht. Ob es sich bei einer einzelnen Eingebung oder Entwicklung tatsächlich um eigenschöpferische Intuition und freie Assoziation handelt oder sie “nur” die konsequente Fortsetzung und Umformung von Impulsen aus der direkten oder indirekten Kommunikation mit anderen Menschen darstellt, ist letztlich nicht beweisbar.

Bei allem Verständnis für das Bedürfnis einfallsreicher Menschen nach Schutz ihres “geistigen Eigentums”, die Gedanken- und Ideenfreiheit ist ein hohes Gut. Nicht abzusehen, welche Ermittlungs- und Rechtsprechungsfolgen eine konsequente “Inspirationskontrolle” hätte. Wer tolle Geschäftsideen hat, ist vielmehr gut beraten, sie in die Praxis umzusetzen – oder anderen Menschen dabei zu helfen, es zu tun.

Angenommen, Ihnen schwebt ein komplett E-Mail-basiertes Content-Management-System vor, dann müssen Sie es ja nicht unbedingt selbst zur Serienreife bringen und am Markt platzieren. Das in Ihrer Idee gespeicherte Erfahrungswissen und den besonderen innovativen “Kick” können Sie ja auch als Berater, Trainer, Mentor oder auch Autor weitergeben.

Freiheit für Fiktionen
Besser als Ihre Eingebungen sicherheitshalber in der Schublade verschwinden zu lassen, sind Sie damit allemal bedient.

Erstens führt gedankliches Sicherheitsdenken in die Inspirations-Isolation: Kreative Originale, die freigiebig mit ihren “Erfindungen” umgehen, ziehen demgegenüber einfallsreiche Menschen an. Eine anregende Umgebung wiederum produziert Ideennachschub am Fließband.

Zweitens schafft nur die Umsetzung oder Veröffentlichung materiellen Mehrwert. Wem bereits die ideelle Befriedigung reicht, braucht selbst dafür den Austausch mit anderen Menschen.

Drittens sinkt die “Haltbarkeit” von Ideen in unserer extrem dynamischen Lebens- und Berufswelt immer weiter. Was heute als der letzte, avantgardistische Schrei erscheint, kann morgen schon ein gedanklicher Ladenhüter sein.

Viertens wird der Urheber erst im konkreten Umsetzungs- oder Veröffentlichungsprozess gezwungen, den scheinbar so genialen Geistesblitz von allen Seiten zu beleuchten. Erfahrungsgemäß entpuppt sich dabei die Mehrzahl vermeintlicher Marktlücken für “revolutionärere” Dienstleistungen und Produkte als Flops und Rohrkrepierer.

Außerdem werden die Bedeutung und der Wert einzelner Ideen weit überschätzt. Auch wenn viele Gründer in der “unschlagbaren Geschäftsidee” den zentralen Pfeiler des unternehmerischen Erfolgs sehen – sie ist es nur in ganz seltenen Ausnahmefällen. Weit wichtiger als noch so viele gute Ideen sind Selbstbewusstsein, Beharrlichkeit, Frustrationstoleranz, Fleiß, Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und – nicht zu vergessen: Geld.

Rechtliche Schutzräume
Da die Gedanken nun einmal frei sind, findet sich im Strafgesetzbuch auch kein Paragraf, der einen etwaigen Ideenmissbrauch regelt. Gesetzlich unter Strafe gestellt ist lediglich das Verletzen und Verwerten fremder Geheimnisse zum Beispiel durch Verletzung der Privatsphäre, des Post- und Fernmeldegeheimnisses oder unter Ausnutzung bestimmter Vertrauensstellungen (wie sie zum Beispiel für Beamte, Anwälte oder Sachverständige gelten).

Der Grundsatz der Ideenfreiheit bedeutet wiederum nicht, dass die Ergebnisse geistiger Anstrengungen völlig wehrlos fremden Verwertungsinteressen ausgeliefert sind. Die folgenden rechtlichen Schutzvorschriften sorgen zumindest für eine gewisse Sicherheit.

Wettbewerbsrecht
Sobald Sie mit Waren oder Dienstleistungen am Markt teilnehmen, darf ein Mitbewerber Ihre Angebote nachahmen. Die “für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen” darf er laut Paragraf 4 des “Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs” (UWG) aber nicht “unredlich erlangen”. Mit anderen Worten: Er darf Sie, Ihren Betrieb oder Ihre Mitarbeiter nicht ausspionieren (um zum Beispiel hinter den Trick mit der cleveren Rechteverwaltung Ihres E-Mail-CMS zu kommen). Unlauter handelt Ihre Konkurrenz außerdem, wenn sie die Kunden über die Herkunft des Angebots täuscht oder “die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt”.

Markenrecht
Angenommen, Sie haben Ihr E-Mail-basiertes CMS unter dem Produkt- oder Servicenamen “CMail” bekannt gemacht, dann genießt diese Bezeichnung allein durch Ihr Auftreten am Markt bereits einen elementaren Schutz. Konkurrenten im gleichen Marktsegment dürfen den Begriff dann nicht einfach übernehmen. Bevor jedoch durch reine Benutzung und Bekanntheit eine eigene Marke entsteht, die bundesweit oder gar international faktischen Bestandsschutz genießt, vergehen in der Regel Jahre.

Das Markenrecht bietet daher die Möglichkeit, unverwechselbare Wort-, Bild- oder auch Hörmarken von vornherein registrieren zu lassen. Ein zehnjähriger Markenschutz etwa für einen Produktnamen oder ein Logo schlägt mit rund 300 Euro zu Buche. Eine Verlängerung ist möglich. Damit ist die betreffende Marke jedoch nur im geschäftlichen Umfeld des Markeninhabers geschützt. Obwohl die Marke “CMail” zum Beispiel in der Dienstleistungs-”Markenklasse 35″ (“Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten”) eingetragen ist, darf sie von Dritten durchaus ungestraft als Warenbezeichnung verwendet werden – beispielsweise für ein ausgefallenes Briefpapier. Wer eine Marke sicherheitshalber komplett für sich reservieren will, muss bei der Eintragung 4.500 Euro auf den Tisch legen.

Patentrecht
So lange es sich “nur” um kaufmännische Konzepte, Pläne oder Verfahren handelt, sind Geschäftsideen nicht patentierbar. Nur gewerblich anwendbare technische Erfindungen können Sie als Patent (oder “Gebrauchsmuster”) beim Patentamt anmelden. Im Fall des EMail-CMS könnte das zum Beispiel eine neuartige Servertechnik sein. Die Geheimhaltung der zugrunde liegenden Idee dürfen Sie sich von einem Patent allerdings nicht versprechen. Als Gegenleistung für die bis zu 20-jährige staatliche Monopolgarantie muss der Patentinhaber die technischen Spezifikationen sogar detailliert offen legen.

Urheberrecht
Auf das Urheberrecht können Sie sich nur berufen, wenn aus Ihrer “Geistesschöpfung” ein “Werk” geworden ist. Ob es sich dabei um einen Text, eine Tonaufnahme, eine bildliche Darstellung, eine multimediale Kombination (wie eine Website) oder andere, auch “flüchtige” Äußerungsformen handelt, ist völlig unerheblich.

Das Urheberrecht entsteht automatisch durch den Schöpfungsakt. Eine Anmeldung oder explizite Kennzeichnung (etwa durch einen “Copyright”-Vermerk) ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings eine gewisse “Schöpfungshöhe”, in der die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommt. Auf die Schwierigkeit, Dauer und Anstrengung des kreativen Akts kommt es dabei nicht an.

Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Grundsätzlich stehen allein dem Urheber sämtliche Verwertungsrechte zu. Um die geltend machen zu können und sich gegen missbräuchliche Verwendung und Entstellungen schützen zu können, muss die Urheberschaft und der Entstehungszeitpunkt des Werks beweisbar sein. Im Fall von Print-Veröffentlichungen ist die Urheberschaft normalerweise gut nachvollziehbar. Bei elektronischen und anderen “flüchtigen” Publikationen müssen Sie für eine dauerhafte Dokumentation oder glaubwürdige Zeugen sorgen.

Wichtig: Wenn Sie das revolutionäre Prinzip Ihres “CMail”-CMS zum Beispiel in Ihrem Weblog oder einem Zeitschriftenartikel vorstellen, ist diese Beschreibung geschützt – nicht jedoch das Verfahren, das dem Text zugrunde liegt. Sie können also niemanden daran hindern, Ihre Lösung in ein gewerbliches Angebot umzusetzen.

Vertraulichkeitsschwelle anheben
Dass Ideen wertvoll sind, wissen auch Ihre Kunden, Lieferanten, externen Dienstleister und Mitarbeiter. Aus diesem Grund gelten Vertraulichkeitserklärungen oder Quellenschutzvereinbarungen nicht als Ausdruck persönlichen Misstrauens. Wenn es unvermeidlich ist, im Zuge von Präsentationen, Verhandlungen oder Kooperationen sensible Informationen wie…

die Ergebnisse unveröffentlichter eigener Markt- und Produktforschungen,

Spezifikationen von Produkten und Dienstleistungen,

Geschäftspläne und kaufmännische Kennzahlen,

Betriebsgeheimnisse und ähnliches

…preiszugeben, können Sie die Beteiligten mit einem Non disclosure agreement auf die Nichtverbreitung des gewonnenen Wissens verpflichten. Damit ist die Geheimhaltung zwar keineswegs garantiert – mit einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung stärken Sie aber zumindest das Problembewusstsein, verringern die Gefahr der fahrlässigen Verletzung Ihres geistigen Eigentums und können obendrein Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlungen festlegen oder zumindest auf drohende Schadenersatzforderungen verweisen.

Zur Nachahmung empfohlen
Betrachten Sie das Ideendilemma ruhig einmal aus der umgekehrten Perspektive: Cleveres Kopieren ist nicht ehrenrührig! Statt sich zu grämen, dass Geschäftsideen nicht wasserdicht abgeschottet werden können, ja sogar das offensichtliche “Abkupfern” von Produkt-, Dienstleistungs- und Werbeideen erlaubt ist, sollten Sie sich diese Tatsache lieber für eigene Zwecke zunutze machen.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Das stellt selbstverständlich keine Aufforderung zum platten “Kopieren und Einfügen” von Programm- und Dateiquelltexten oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken dar. Vielmehr die Empfehlung, mit offenen Augen durch die Geschäfts- und Werbewelt zu gehen und dabei zu überlegen, welche Konzepte, Kampagnen und Kundenansprachen zum eigenen Angebot passen.

Blicken Sie dabei aber unbedingt über den Branchen-Tellerrand: Pfiffige Kopierer wildern mit Vorliebe bei erfolgreichen Unternehmen, zu denen sie nicht in direktem Wettbewerb stehen, die sich aber zum Beispiel an eine ähnliche Zielgruppe richten. Wenn Sie deren Ideen aufgreifen, auf Ihr eigenes Angebot hin anpassen oder kreativ weiterentwickeln ist dagegen überhaupt nichts einzuwenden. Unter Profis sind solche offensichtlichen, augenzwinkernden “Zitate” sogar gern gesehen.

Fazit
Damit aus Ihren Ideen schutzfähige Rechte und Vermögenswerte werden, müssen Sie sie erst einmal aus Ihrem Kopf entlassen und ein Eigenleben entwickeln lassen. Geizen Sie nicht mit Ihren genialen Gedankengängen – im Gegenteil: Am besten stecken Sie Ihre Umgebung mit Ihren Einfällen an. Damit sorgen Sie nicht nur bei sich selbst für laufenden Nachschub an guten Ideen – Sie bekommen auch ständig Inspiration von außen. Von der profitieren Sie ja ohnehin – ob Sie es in jedem im Einzelfall merken oder nicht.

Quelle: drweb.de

Tags: , , ,

Urheberrecht

Ein einzigartiges Webdesign benötigt eine gute Idee, schöpferischen Geist und Kreativität. Daher können Webdesigns auch urheberrechtlich geschützt sein. Doch wer besitzt die Rechte? Der Urheber oder der Auftraggeber? Wer besitzt die Rechte in einem Angestelltenverhältnis? Darf der Urheber sein Webdesign für Werbung in eigener Sache nutzen?
Wer sich geschützter Elemente im Internet bedient, begeht kein Kavaliersdelikt. Ihm blühen strafrechtliche Konsequenzen und der Urheber hat Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Dabei spielt es keine Rolle, ob das gestohlene digitale Gut gewerblich oder privat genutzt wird.

Wer besitzt die Rechte an einem Webdesign?
Grundsätzlich liegen alle Verwertungsrechte beim Urheber. Er darf anderen mittels Lizenzvertrag Nutzungsrechte einräumen. Darin wird geregelt, ob ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte gewährt werden:

Als Urheberrecht wird das Recht des Urhebers an seiner Werkschöpfung bezeichnet. Wirtschaftliche Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk werden darin berücksichtigt. Es greift, sobald die persönliche, geistige Arbeit eine angemessene Schöpfungshöhe erreicht hat. Dafür muss sie besonders kreativ sein und die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck bringen. Nur so wird diese Arbeit zum „Werk“.

Die Allianz Deutscher Designer schätzt, dass nur jedes zehnte Webdesign als Werk gilt. Trotzdem können zahlreiche solcher Arbeiten oder einzelne Bausteine durch das Urheberrecht beziehungsweise verwandte Schutzrechte geschützt sein. Dr. Christian Lemke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, erklärt: „Ob ein bestimmtes Design oder Teile davon schutzfähig sind oder nicht, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Es kommt darauf an, ob im Einzelfall eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.“

Wird eine ausschließliche Lizenz erteilt, ist der Lizenznehmer der einzige, der zur Nutzung des Webdesigns berechtigt ist. Selbst dem Urheber ist das in diesem Fall untersagt.
Werden einfache Nutzungsrechte eingeräumt, darf der Lizenzgeber auch noch anderen Interessenten dieselben Rechte erteilen, wie dem ersten Lizenznehmer.

Die Lizenzverträge sind für den Webdesigner von entscheidender Bedeutung. Damit bestimmt er die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung seines Produkts. Insbesondere reglementiert er den Zugang zu seinem Webdesign im Internet. In den Lizenzverträgen werden also die Rahmenbedingungen für die Verwertung festgesetzt. Sie sind Verhandlungssache.

Vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann das gesetzliche Recht auf angemessene Vergütung für die Arbeit des Webdesigners. Auch das Recht auf Urheberbenennung ist im Kern unverzichtbar.

Sonderfall Angestelltenverhältnis
Ist der Webdesigner beim Nutzer seiner Arbeit angestellt, liegen die Verwertungsrechte nicht von Vornherein beim Urheber. „In diesem Fall kommt es darauf an, ob das Erstellen von Webdesigns im Arbeitsvertrag geschuldet ist oder nicht“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke, „Gehört es zum vereinbarten Aufgabengebiet des Angestellten, so trifft den Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte zur zweckentsprechenden Verwendung seiner Leistungen auf seinen Arbeitgeber.“ Es geht also darum, ob das Webdesign dienstlich oder privat erstellt wurde. Nur wenn es privat entwickelt wurde, besitzt der Urheber auch die Verwertungs- und Nutzungsrechte.

Vorsicht bei Eigennutzung und Eigenwerbung
Will ein Webdesigner nach einem Auftrag, Praktikum oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses mit seinen Designs Werbung in eigener Sache machen, muss er die seinem Auftrag- oder Arbeitgeber eingeräumten Nutzungsrechte beachten. Wurde für eine bestimmte Arbeit eine ausschließliche Lizenz erteilt oder lag diese aufgrund eines Arbeitsverhältnisses vor, so darf er das Design nicht auf seiner eigenen Homepage als Arbeitsprobe darstellen, obwohl er der Urheber ist. Dr. Lemke rät dazu, sich in so einem Fall mit dem Lizenzinhaber abzusprechen und eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Internationale Aufträge
Das Urheberrecht ist von Land zu Land verschieden. Daher ist bei Aufträgen für ausländische Firmen der Territorialitätsgrundsatz zu beachten. Das heißt, für die Frage des Umfangs des Urheberrechtschutzes ist das jeweilige nationale Recht des betreffenden Schutzlandes anzuwenden. „Bei der Gestaltung von Verträgen mit ausländischen Auftraggebern sollte anwaltlicher Rat eingeholt und gegebenenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart werden. Ich muss mich unbedingt vor Beginn der Arbeit darüber informieren, welche Lizenzen zu vergeben sind und wie die Nutzungsrechte im betreffenden Land gehandhabt werden“, warnt Rechtsanwalt Dr. Lemke.

Sind die gesetzlichen Bestimmungen geklärt, ist man auch im Ausland vor negativen rechtlichen Überraschungen gefeit. ™

Quelle: drweb.de

Tags: ,